«MEHR FREIHEIT. WENIGER STAAT.»
Ein Statement mit verpflichtendem Charakter
Schliesslich hat diese Einstellung die Schweiz zu einem wohlhabenden, freien Land mit einem einzigartigen demokratischen System gemacht. Wir Jungfreisinnigen setzen uns dafür ein, dass dies auch in Zukunft so bleibt.
Wir glauben dabei an freie und selbstbestimmt handelnde Menschen, die statt auf den Staat in erster Linie auf sich selbst vertrauen und ihre eigenen, individuellen Lebensentwürfe leben. Inhaltlich stehen wir für einen ganzheitlichen Liberalismus ein. Deshalb endet Liberalismus für uns nicht bei wirtschaftlichen Themen, sondern gibt auch auf sozial-, gesundheits- und aussenpolitische Fragen überzeugende Antworten.
Der liberale Weg der Schweiz ist heute so bedroht wie lange nicht mehr. Wir sehen uns zunehmend mit einer Flut neuer Gesetze konfrontiert, die vermeintliche Sicherheit bringen sollen. Aufgaben, die noch in junger Vergangenheit erfolgreich von Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft gemeistert wurden, werden vom Staat übernommen. Der immer lauter werdende Ruf, kantonale Kompetenzen an den Bund abzutreten, bedroht den Föderalismus. Dagegen wollen wir ankämpfen.
Präsidium und Vorstand
«Je verdorbener der Staat, desto mehr Gesetze hat er»
Fabian ab Yberg
Präsident
Student Kommunikation
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In Schwyz geboren zu werden ist ein 6er im Lotto, die schöne Landschaft, die Freiheitsrechte, Demokratie, die wirtschaftlichen Möglichkeiten und eine offene und tolerante Gesellschaft. Es gibt nur sehr wenige Orte auf der Welt, welche dies zu bieten haben. Früh in meiner Jugend wollte ich das Erfolgsgeheimnis dieses Kantons und dieses Landes verstehen. Ich kam zum Schluss, dass nur eine liberale Politik dies bewerkstelligen kann und ich entschloss mich dazu, dem Jungfreisinn beizutreten und zu helfen, das Erfolgsrezept dieses Landes zu bewahren.
«Sei die Veränderung, die du in der Welt sehen möchtest»
Dario Büeler
Kommunikation
Kaufmann in Ausbildung
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Ich bin davon überzeugt, dass jeder Jugendliche einen bestimmten Moment braucht, um die Augen für das politische Geschehen zu öffnen. Bei mir war es die Abstimmung zur Sanierung des Gotthardstrassentunnels, die mich politisch motiviert hat. Genau diesen Moment möchte ich bei möglichst vielen Jugendlichen erreichen.
Mein Ziel bei den Jungfreisinnigen ist es, möglichst viele junge Menschen für politische Themen zu begeistern und ihnen die Bedeutung unserer demokratischen Rechte und Freiheiten bewusst zu machen. Denn nur wenn wir uns aktiv an der Gestaltung unserer Gesellschaft beteiligen, können wir eine starke und gerechte Demokratie erhalten. Ich bin überzeugt, dass wir alle einen Beitrag leisten können, um die Zukunft unseres Landes mitzugestalten.
«Das Geheimnis des Erfolges ist anzufangen»
Malte Kordeuter
Kommunikation
Kunststofftechnologe EFZ
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«Talent ist nur Übung und Übung macht den Meister»
Alessio Gasser
Mitgliederbetreuung
Heizungsinstallateur EFZ
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Die Politik war bei der Familie Gasser im schönen Ibach schon immer ein Bestandteil. Bis zu meinem bescheidenen Aufkommen war allerdings die CVP (heute Die Mitte) die gefragte Partei. Aufgrund der absurden Entwicklung dieser Partei, war es für mich undenkbar, mich ebenfalls dieser anzuschliessen. So war der Entscheid schlussendlich ziemlich einfach.
Meiner Meinung nach sind wir vor einer weiteren Blütezeit der Liberalen Politik. Das Volk öffnet allmählich wieder die Augen. Grüne Wellen flachen ab, extremes auf beiden Seiten wird zu extrem. Allerdings passiert das natürlich nicht von selbst.
Wir müssen uns engagieren für eine Liberale Zukunft der Schweiz.
Wir müssen mutiger werden und uns mit Themen befassen zu denen wir bisher nicht viel gesagt haben.
Wir müssen uns aus der Komfortzone begeben.
Weitere Ämter
Syra Feldhaus
Co-Leitung „Kafi & Politik“ und „Hock zueche“
Studentin Business Administration & Management
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Mein Name ist Syra Feldhaus, ich bin zwanzig Jahre alt und studiere aktuell im zweiten Semester Betriebswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen. Zu der JFSZ bin ich durch persönliche Kontakte und mein Interesse am liberalen Grundgedanken gekommen. Doch das ist nicht alles: Die Frauen sind in der Schwyzer Politik wesentlich untervertreten, was dringend geändert werden muss. Daher setze ich mich dafür ein, ein besseres Gleichgewicht zu erzielen – das beginnt bereits bei der JFSZ. Es sollten alle ihre Stimme nutzen und sich beteiligen, was bei der JFSZ gefördert wird.
Florian Hauser
“Mit Verstand und Herz, für die Schweiz”
Kolumnist
Student Rechtswissenschaften
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Im Kanton Schwyz geboren und leben zu können ist ein Privileg, welches ich teuer zu schätzen weiss, doch muss ich auch zugeben, dass es in unserer gesamten Schweiz wunderschön ist. Damit dies auch weiterhin so bleibt, brauchen wir vor allem jetzt kompetente und willensstarke Führungspersonen, damit wir unsere Zukunft sichern können. Mir liegen die Natur, die Geschichte, die Kultur, aber besonders auch die Menschen sehr am Herzen. Darum will ich mich für eine weiterhin starke, offene, moderne und freisinnige Schweiz einsetzen!
Statuten
Statuten
Jungfreisinnige Kanton Schwyz Statuten *********
- I. Allgemein
1. Art Die Jungfreisinnigen Kanton Schwyz (später auch «JFSZ» und «die Partei» genannt) sind ein politischer Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schwyz.
2. Art Die JFSZ verfolgt den Zweck liberale Werte, im Speziellem unter Jungen, im Kanton Schwyz zu fördern und diese zu vertreten. Das Ziel der JFSZ ist eine liberale Ordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.
- II. Mitgliedschaft
3. Art 1Jede jungfreisinnige oder jungliberale Ortsektion kann Mitglied der JFSZ werden.
2Die Mitgliedschaft steht Einzelpersonen offen.
4. Art Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Einzelpersonen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder nehmen konsultative Funktionen wahr.
5. Art 1Aufnahmegesuche von Ortsektionen sind beim Präsidenten einzureichen. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Art 1Einzelpersonen reichen die Anmeldung zur Mitgliedschaft beim Generalsekretär ein. 2Die Mitgliedschaft entsteht mit der Entrichtung des Jahresgebühr.
7. Art Die Mitgliedschaft beinhaltet die folgenden Rechte und Pflichten: – Ausübung des Stimmrechts an General- und Mitgliederversammlungen.
– Wahl des Vorstandes und Wahl in den Vorstand.
– Entrichtung des Jahresgebühr.
8. Art 1Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten oder durch zweimalige Nichtbezahlung der Jahresgebühr, auf Beschluss des Vorstandes. 2Mitglieder, die das fünfunddreissigste Lebensjahr abgeschlossen haben, werden automatisch als Passivmitglieder aufgenommen. Von den Passivmitgliedern wird keine Jahresgebühr erhoben, sie sind jedoch auch nicht stimmberechtigt.
9. Art 1Aus den JFSZ wird ausgeschlossen, wer in grober Weise gegen die Prinzipien oder Interessen der Partei verstösst. 2Über den Ausschluss befindet der Vorstand unter Wahrung des
Rekursrecht an die Generalversammlung. 3Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Einleitung des Ausschlussverfahrens zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Einleitung des Verfahrens. Das auszuschliessende Mitglied kann zur entsprechenden Vorstandssitzung geladen werden. Bei positivem Entscheid wird an der nächsten Vorstandssitzung über den Ausschluss befunden. Zur Ausschliessung wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder verlangt. 4Die Ausschlussgründe sind an der folgenden Generalversammlung bekannt zu geben. 5Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausschluss möglich. Der Vorstand kann, auf Antrag des Präsidenten, einen Beschluss auf Ausschluss mit sofortiger Wirkung, mit einfachem Mehr, für ungültig erklären.
- III. Finanzen
10. Art 1Die JFSZ haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. 2Eine persönliche Haftung der Mitglieder, insbesondere des Vorstandes, ist ausgeschlossen.
11. Art 1Zur Finanzierung der laufenden Rechnung erhebt die JFSZ einen Jahresgebühr, der von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt wird. 2Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 3Für ausserordentliche Aufwände können zusätzliche Beiträge eingefordert werden. Der Vorstand stellt entsprechende Anträge der Generalversammlung.
12. Art Ehrenmitglieder schulden keine Jahresgebühren.
- IV. Organisation
Die Generalversammlung
13. Art Die Generalversammlung ist das oberste Organ der JFSZ. Die Generalversammlung ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung anzukündigen.
14. Art 1Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Präsidenten einberufen werden. 2Anträge zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können an den Präsidenten gestellt werden.
3Die Generalversammlung kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
15. Art In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: – Wahl des Präsidenten
– Wahl des Vize-Präsidenten
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Rechnungsprüfer
– Abnahme des Jahresberichts
– Abnahme der Jahresrechnung
– Erteilung der Décharge
– Festsetzen der Jahresgebühr
– Statutenänderungen
– Auflösung des Vereins
16. Art Wo die Statuten nichts anders bestimmen, wird für einen Beschluss der Generalversammlung das Einfache-Mehr verlangt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
Die Mitgliederversammlung
17. Art Die Mitgliederversammlung ist für die Parolenfassung zuständig. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten einberufen.
Der Vorstand
18. Art Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Finanzchef und bis zu drei Beisitzern.
19. Art 1Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes (Anzahl Beisitzer) kann durch einen Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. 2Die zusätzlichen Mitglieder des Vorstandes müssen separat und unabhängig des statutarischen Vorstandes gewählt werden.
20. Art Die ordentliche Amtszeit beträgt ein Jahr.
21. Art 1Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und den Vize-Präsidenten. 2Die Wahl ist geheim, wenn mehr als ein Vorschlag eingebracht wird. 3Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand auf Antrag des Präsidenten selbst.
22. Art 1Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. 2Der Vorstand ist für die administrative Führung der Partei zuständig. 3Der Vorstand setzt Arbeitsgruppen und Kommissionen ein. 4Der Vorstand ist zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 5Der Vorstand nimmt Stellung zum aktuellen politischen Geschehen. 6Der Vorstand ist für die Vorbereitung der Generalversammlung zuständig. 7Dem Vorstand obliegt das Gestalten eines Rahmenprogrammes und diversen Aktionen.
23. Art Der Präsident führt die Partei organisatorisch, administrativ und bei Abwesenheit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, politisch.
24. Art Der Präsident vertritt die Partei gegen Aussen und unterhält den Kontakt zur JF Schweiz und deren Sektionen, der FDP. Die Liberalen und anderen Parteien, und zu anderen Anspruchsgruppen.
25. Art Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen, die Generalversammlung und die Mitgliederversammlung ein.
26. Art Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen, für die er die Traktanden festlegt, die Generalversammlung und die Mitgliederversammlungen.
27. Art Der Präsident kann Vorstandsmitglieder mit weiteren Aufgaben betrauen, um die Erfüllung der Aufgaben des Gesamtvorstandes zu gewährleisten.
28. Art 1Der Generalsekretär wird durch den Präsidenten ernannt und entlassen. 2Der Generalsekretär muss dem Vorstand angehören. 3Der Generalsekretär leitet unter Aufsicht des Präsidenten die administrativen Angelegenheiten wie die Mitgliederverwaltung, das Aktuariat und die Organisation von Veranstaltungen.
29. Art Vorstandsitzungen bedürfen die Anwesenheit des Präsidenten, und in dessen Abwesenheit die des Vize-Präsident, für ihre Beschlussfähigkeit.
30. Art Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten in allen Angelegenheiten bei dessen Abwesenheit.
31. Art 1Der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vize-Präsident, führt zusammen mit dem Generalsekretär die rechtsverbindliche Unterschrift. 2Für Kassa-Angelegenheiten führen der Präsident und der Finanzchef Einzelunterschrift.
32. Art Bei Rücktritt des Präsidenten übernimmt der Vize-Präsident interimistisch und geschäftsführend die Aufgaben des Präsidenten bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
33. Art 1Ein Mitglied des Vorstandes kann bei schwerem und / oder wiederholtem Verstoss gegen die Geschäftsordnung des Vorstandes temporär bis zur ordentlichen Generalversammlung von seinem Amt suspendiert werden. 2Der Präsident kann dem Vorstand einen entsprechenden Antrag stellen. 3Ein Mitglied wird suspendiert, wenn der Vorstand mit einem 2/3-Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder den Antrag bestätigt.
Die Revision
34. Art Die zwei Rechnungsprüfer kontrollieren die Arbeit des Finanzchefs nach Ablauf des Kalenderjahrs und stellen der Generalversammlung die entsprechenden Anträge.
- V. Statutenänderung und Auflösung
35. Art Statutenänderungen können von der Generalversammlung beschlossen werden, sofern die Änderungen traktandiert sind, die Generalversammlung ordentlich einberufen und das 2/3-Mehr erreicht wird.
36. Art Die Auflösung der JFSZ kann von der Generalversammlung mit einem Mehr von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt kein Auflösungsbeschluss zustande, so kann der Präsident zu einer zweiten Generalversammlung einladen, welche mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen kann.
37. Art 1Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen zwecks einer späteren Neugründung bei der FDP. Die Liberalen Schwyz für mindestens zehn Jahre zu deponieren. Der Vorstand bestimmt die genaue Frist in Absprache mit der FDP. Die Liberalen Schwyz. 2Nach Ablauf der Sperrfrist fällt das Vermögen der FDP. Die Liberalen Schwyz zu.
38. Art Diese Statuten wurden von der ausserordentlichen Generalversammlung vom 10.11.2016 genehmigt und treten am 01.01.2017 in Kraft.
Pfäffikon, den 10.11.2016
Der Präsident Der Generalsekretär