Jungfreisinnige Kanton Schwyz Statuten *********
- I. Allgemein
1. Art Die Jungfreisinnigen Kanton Schwyz (später auch «JFSZ» und «die Partei» genannt) sind ein politischer Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schwyz.
2. Art Die JFSZ verfolgt den Zweck liberale Werte, im Speziellem unter Jungen, im Kanton Schwyz zu fördern und diese zu vertreten. Das Ziel der JFSZ ist eine liberale Ordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.
- II. Mitgliedschaft
3. Art 1Jede jungfreisinnige oder jungliberale Ortsektion kann Mitglied der JFSZ werden.
2Die Mitgliedschaft steht Einzelpersonen offen.
4. Art Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Einzelpersonen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder nehmen konsultative Funktionen wahr.
5. Art 1Aufnahmegesuche von Ortsektionen sind beim Präsidenten einzureichen. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Art 1Einzelpersonen reichen die Anmeldung zur Mitgliedschaft beim Generalsekretär ein. 2Die Mitgliedschaft entsteht mit der Entrichtung des Jahresgebühr.
7. Art Die Mitgliedschaft beinhaltet die folgenden Rechte und Pflichten: – Ausübung des Stimmrechts an General- und Mitgliederversammlungen.
– Wahl des Vorstandes und Wahl in den Vorstand.
– Entrichtung des Jahresgebühr.
8. Art 1Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten oder durch zweimalige Nichtbezahlung der Jahresgebühr, auf Beschluss des Vorstandes. 2Mitglieder, die das fünfunddreissigste Lebensjahr abgeschlossen haben, werden automatisch als Passivmitglieder aufgenommen. Von den Passivmitgliedern wird keine Jahresgebühr erhoben, sie sind jedoch auch nicht stimmberechtigt.
9. Art 1Aus den JFSZ wird ausgeschlossen, wer in grober Weise gegen die Prinzipien oder Interessen der Partei verstösst. 2Über den Ausschluss befindet der Vorstand unter Wahrung des
Rekursrecht an die Generalversammlung. 3Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Einleitung des Ausschlussverfahrens zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Einleitung des Verfahrens. Das auszuschliessende Mitglied kann zur entsprechenden Vorstandssitzung geladen werden. Bei positivem Entscheid wird an der nächsten Vorstandssitzung über den Ausschluss befunden. Zur Ausschliessung wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder verlangt. 4Die Ausschlussgründe sind an der folgenden Generalversammlung bekannt zu geben. 5Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausschluss möglich. Der Vorstand kann, auf Antrag des Präsidenten, einen Beschluss auf Ausschluss mit sofortiger Wirkung, mit einfachem Mehr, für ungültig erklären.
- III. Finanzen
10. Art 1Die JFSZ haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. 2Eine persönliche Haftung der Mitglieder, insbesondere des Vorstandes, ist ausgeschlossen.
11. Art 1Zur Finanzierung der laufenden Rechnung erhebt die JFSZ einen Jahresgebühr, der von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt wird. 2Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 3Für ausserordentliche Aufwände können zusätzliche Beiträge eingefordert werden. Der Vorstand stellt entsprechende Anträge der Generalversammlung.
12. Art Ehrenmitglieder schulden keine Jahresgebühren.
- IV. Organisation
Die Generalversammlung
13. Art Die Generalversammlung ist das oberste Organ der JFSZ. Die Generalversammlung ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung anzukündigen.
14. Art 1Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Präsidenten einberufen werden. 2Anträge zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können an den Präsidenten gestellt werden.
3Die Generalversammlung kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
15. Art In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: – Wahl des Präsidenten
– Wahl des Vize-Präsidenten
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Rechnungsprüfer
– Abnahme des Jahresberichts
– Abnahme der Jahresrechnung
– Erteilung der Décharge
– Festsetzen der Jahresgebühr
– Statutenänderungen
– Auflösung des Vereins
16. Art Wo die Statuten nichts anders bestimmen, wird für einen Beschluss der Generalversammlung das Einfache-Mehr verlangt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
Die Mitgliederversammlung
17. Art Die Mitgliederversammlung ist für die Parolenfassung zuständig. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten einberufen.
Der Vorstand
18. Art Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Finanzchef und bis zu drei Beisitzern.
19. Art 1Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes (Anzahl Beisitzer) kann durch einen Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. 2Die zusätzlichen Mitglieder des Vorstandes müssen separat und unabhängig des statutarischen Vorstandes gewählt werden.
20. Art Die ordentliche Amtszeit beträgt ein Jahr.
21. Art 1Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und den Vize-Präsidenten. 2Die Wahl ist geheim, wenn mehr als ein Vorschlag eingebracht wird. 3Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand auf Antrag des Präsidenten selbst.
22. Art 1Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. 2Der Vorstand ist für die administrative Führung der Partei zuständig. 3Der Vorstand setzt Arbeitsgruppen und Kommissionen ein. 4Der Vorstand ist zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 5Der Vorstand nimmt Stellung zum aktuellen politischen Geschehen. 6Der Vorstand ist für die Vorbereitung der Generalversammlung zuständig. 7Dem Vorstand obliegt das Gestalten eines Rahmenprogrammes und diversen Aktionen.
23. Art Der Präsident führt die Partei organisatorisch, administrativ und bei Abwesenheit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, politisch.
24. Art Der Präsident vertritt die Partei gegen Aussen und unterhält den Kontakt zur JF Schweiz und deren Sektionen, der FDP. Die Liberalen und anderen Parteien, und zu anderen Anspruchsgruppen.
25. Art Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen, die Generalversammlung und die Mitgliederversammlung ein.
26. Art Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen, für die er die Traktanden festlegt, die Generalversammlung und die Mitgliederversammlungen.
27. Art Der Präsident kann Vorstandsmitglieder mit weiteren Aufgaben betrauen, um die Erfüllung der Aufgaben des Gesamtvorstandes zu gewährleisten.
28. Art 1Der Generalsekretär wird durch den Präsidenten ernannt und entlassen. 2Der Generalsekretär muss dem Vorstand angehören. 3Der Generalsekretär leitet unter Aufsicht des Präsidenten die administrativen Angelegenheiten wie die Mitgliederverwaltung, das Aktuariat und die Organisation von Veranstaltungen.
29. Art Vorstandsitzungen bedürfen die Anwesenheit des Präsidenten, und in dessen Abwesenheit die des Vize-Präsident, für ihre Beschlussfähigkeit.
30. A